Die Umweltchronik
Wichtige Umwelt-Ereignisse
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Das Bundeskabinett hat am 24. August 2011 die Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013 bis 2020 (Zuteilungsverordnung 2020) beschlossen. Damit schaffte die Bundesregierung die Rechtsgrundlagen für die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an die Betreiber der knapp 2000 Anlagen, die in Deutschland in der Handelsperiode 2013 bis 2020 am Emissionshandel teilnehmen werden. Die Zuteilungsverordnung setzt die Vorgabe der EU 1:1 in deutsches Recht um. Ab 2013 werden die meisten Anlagen eine Zuteilung erhalten, die auf produktbezogenen Emissionswerten basiert. Diese so genannten"Produkt-Benchmarks" sind EU-weit festgelegt und leiten sich von den 10 Prozent effizientesten Anlagen in Europa ab. Daher müssen ineffizientere Anlagen künftig verstärkt Emissionsberechtigungen zukaufen. Um Nachteile im internationalen Wettbewerb zu vermeiden, erhalten Anlagen aus Sektoren mit einem hohen Verlagerungsrisiko - so genanntes "carbon leakage"-Risiko - eine ungekürzte Zuteilungsmenge, bei anderen Anlagen verringert sich die Zuteilung von 2013 bis 2020 schrittweise auf 30 Prozent der Ausgangsmenge. Die Zuteilungsverordnung bedarf vor ihrem Inkrafttreten noch der Zustimmung des Deutschen Bundestages.
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Für die industrielle Nutzung von Kreosot gelten nach einer Verschärfung der Vorschriften durch die Kommission ab dem 1. Mai 2013 strengeren Auflagen. Der krebserregende Stoff Kreosot darf in der EU nicht mehr in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein Unternehmen erhält die Genehmigung dazu. Der neue Beschluss der Kommission, durch den die Biozid-Richtlinie geändert wird, geht auf eine Risikobewertung der Auswirkungen von Kreosot auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zurück. Kreosot ist in jeder Form krebserregend, und es bestehen erhebliche ökologische Risiken, wenn mit Kreosot behandeltes Holz direkt mit dem Erdreich oder Wasser in Kontakt kommt. Die Mitgliedstaaten müssen die nationalen Gesetze zur Umsetzung dieser Rechtsvorschriften bis spätestens 30. April 2012 erlassen und veröffentlichen. Bei dem Beschluss vom 26. Juli 2011 handelt es sich um eine Änderung der Biozid-Richtlinie, durch die Kreosot zur Liste der Wirkstoffe mit auf Gemeinschaftsebene vereinbarten Anforderungen zur Verwendung in Biozid-Produkten in Anhang 1 hinzugefügt wird.
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Am 21. Juli 2011 trat die neu gefasste Richtlinie der EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Substanzen in elektrischen und elektronischen Geräten, die so genannte RoHS-Richtlinie, in Kraft. Bei den neuen Rechtsvorschriften handelt es sich um eine überarbeitete Fassung der Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Das Verbot von Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertigem Chrom sowie den Flammhemmern polybromierte Biphenyle (PBB) und polybromierte Diphenylether (PBDE) bleibt bestehen. Unter die bisherige Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe fielen mehrere Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, einschließlich Haushaltsgeräte, IT-Geräte und Unterhaltungselektronik. Nun aber wurde sie auf alle elektronischen Geräte, Kabel und Ersatzteile ausgeweitet. Ausnahmen können noch immer in Fällen gewährt werden, in denen keine zufriedenstellende Alternative zur Verfügung steht. Die Liste der verbotenen Stoffe wird regelmäßig geprüft.
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Am 19. Juli 2011 verabschiedete der Rat die von der Kommission am 3. November 2010 vorgelegte Richtlinie über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle.
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Am 7. Juli 2011 stimmten die Abgeordneten des Bundestags gegen die Stimmen von Linken, Grünen und SPD für das neue Gesetz zur Abspaltung und Speicherung des Treibhausgases - der so genannten CCS-Technologie.
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Das Kabinett in Nordrhein-Westfalen brachte am 21. Juni 2011 in seiner Sitzung das erste deutsche Klimaschutzgesetz mit gesetzlichen Klimaschutzzielen auf den Weg. Erstmals in der Bundesrepublik wurden damit Minderungsziele für Treibhausgasemissionen in einem Gesetz festgelegt. Das Klimaschutzgesetz benennt konkrete und verbindliche Reduktionsziele für Nordrhein-Westfalen: Reduktion um mindestens 25% bis 2020 und um mindestens 80% bis 2050 (ggü. dem Jahresniveau 1990). Diese Zielmarken entsprechen den Klimaschutzbestrebungen auf internationaler und nationaler Ebene. Nach dem Beschluss des Kabinetts wird nun die Verbändeanhörung gestartet. Ziel ist es, dass das Gesetz im Sommer in den Landtag eingebracht wird.
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Die Biozid-Meldeverordnung nach dem Chemikaliengesetz (Biozid-Meldeverordnung - ChemBiozidMeldeV) trat am 18. Juni 2011 in Kraft und stellt eine Nachfolgeverordnung zu der am 14. Mai 2010 außer Kraft getretenen Verordnung gleichen Namens dar. Mit der Verordnung wird das im Mai 2010 ausgelaufene Meldeverfahren für Biozid-Produkte fortgeführt, deren Wirkstoffe bereits vor dem 14. Mai 2000 in Verkehr waren und die ohne Zulassung weiter vermarktet werden dürfen, solange die Wirkstoffe Prüfgegenstand eines speziellen EU-Prüfprogramms nach der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 sind. Die Verordnung trägt der Verlängerung des EU-rechtlichen Prüfprogramms um vier Jahre bis zum 14. Mai 2014 Rechnung.
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Das EU-Parlament stimmte am 7. Juni 2011 der überarbeiteten Wegekostenrichtlinie (Eurovignette) zu. Die Revision der Wegekostenrichtlinie eröffnet den EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Kosten für Luftverschmutzung und Lärm zusätzlich zu den Straßennutzungsgebühren in den LKW-Mautpreis einzubeziehen. Damit kommt im Güterschwerverkehr erstmals das Verursacherprinzip zum Tragen.
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Ab Dezember 2011 ist Cadmium in Schmuck, Legierungen zum Löten und in PVC in der EU verboten. Die neuen Rechtsvorschriften verbieten Cadmium in jeder Art von Schmuck, nur alte Schmuckstücke sind hiervon ausgenommen. Das Verbot gilt überdies für alle Kunststoffe und für Legierungen zum Verlöten unterschiedlicher Metalle. Das Cadmiumverbot fügt sich in die REACH-Strategie der EU für einen sichereren Einsatz von Chemikalien. Nicht nur sind durch das Cadmiumverbot Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU besser geschützt, auch die Umwelt wird weniger stark belastet. Das Verbot wird über eine Änderungsverordnung zur REACH-Verordnung umgesetzt. Die neuen Vorschriften verbieten Cadmium in jeder Art von Kunststoff und unterstützen gleichzeitig die Verwendung von Recycling-PVC in zahlreichen Bauprodukten. Da PVC ein wertvolles Material ist, das mehrfach wiedergewonnen werden kann, ist für eine Reihe von Bauprodukten die Wiederverwendung von PVC-Abfall mit niedrigem Cadmiumgehalt ohne Gefahr für Gesundheit oder Umwelt erlaubt. Das neue Verbot wird in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe).
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Die EU-Erneuerbaren-Energien-Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedstaaten auch im Wärme- und Kältebereich zum weiteren Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien. Hierbei sollen öffentliche Gebäude eine Vorbildfunktion übernehmen. Dies setzt die Novelle des EEWärmeG nun in deutsches Recht um. Künftig gilt nicht nur bei neuen, sondern auch bei bestehenden öffentlichen Gebäuden eine Pflicht zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien. Die Verpflichtung gilt auch für Gebäude, die von der öffentlichen Hand angemietet werden. Ist dies zum Beispiel mangels Angebots nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, muss die öffentliche Hand im Mietvertrag sicherstellen, dass der Vermieter bei einer grundlegenden Renovierung des Gebäudes die Wärmeversorgung anteilig auf erneuerbare Energien umstellten wird.
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Die Bundesregierung hat am 13. April 2011 den Entwurf für ein Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid (CO2) beschlossen. Damit wurde die Voraussetzung dafür geschaffen, dass auch in Deutschland Modellprojekte zur Erprobung der CCS-Technologie durch die EU gefördert werden können. Die Länder können im Rahmen einer fachlichen Abwägung sowohl Gebiete ausweisen, in denen die CO2-Speicherung zulässig ist, als auch solche, in denen sie nicht zulässig ist.
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Die EU-Kommission hat die Grenzwerte für Rückstände von Aldicarb, Bromopropylat, Chlorfenvinphos, Endosulfan, EPTC, Ethion, Fenthion, Fomesafen, Methabenzthiazuron, Methidathion, Simazin, Tetradifon und Triforin in oder auf bestimmten Erzeugnissen herabgesetzt. Nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen sind demnach die bisherigen Obergrenzen für die giftigen Stoffe zu hoch, um Sicherheit für Umwelt und Gesundheit zu gewährleisten. Am 1. April 2011 wurden die Änderungen der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die strengeren Grenzwerte, treten am 21. Oktober 2011 in Kraft.
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Das Bundeskabinett hat am 30. März 2011 den von Bundesumweltminister Norbert Röttgen vorgelegten Entwurf zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beschlossen. Damit wird die EU-Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt und das bestehende deutsche Abfallrecht umfassend modernisiert.
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Der Bundesrat billigte am 18. März 2011 das Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien. Mit dem Gesetz passt der Bundestag das nationale Recht zur Förderung erneuerbarer Energien an europäische Vorgaben an. Zudem verändert es die Regelungen zur Degression für die Vergütung von Solarstrom.
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Folgende sechs besonders besorgniserregende Stoffe wurden am 17. Februar 2011 in den Anhang XIV der REACH-Verordnung (Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) aufgenommen: F5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol (Moschus-Xylol), 4,4’-Diaminodiphenylmethan (MDA), Hexabromcyclododecan (HBCDD), Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Benzylbutylphtalat (BBP) und Dibutylphthalat (DBP). Für jeden aufgeführten Stoff ist ein Ablauftermin angegeben, der in den Jahren 2014 und 2015 liegt. Nach diesem Datum darf der Stoff nur dann in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn eine Zulassung erteilt wurde oder ein Zulassungsantrag vor Ablauf der Antragsfrist gestellt worden ist.
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Der Bundestag hat am 24. Februar 2011 zugestimmt, dass die Solarstromförderung ab 1. Juli 2011 um 3 bis 15 Prozent zusätzlich gekürzt werden kann. Diese Änderung wird von der Solarbranche mitgetragen. Die Förderkürzung greift aber nur, wenn in den Monaten März bis Mai 2011 ein Marktwachstum ermittelt wird, dass für das Gesamtjahr einen Zubau von mehr als 3.500 Megawatt erwarten lässt. Für Dachanlagen erfolgt dann die Absenkung zum 1. Juli 2011 und für Freiflächenanlagen zum 1. September 2011. Wenn die Prognose einen Zubau geringer ausfällt, erfolgt die Anpassung der Fördersätze erst zum Jahresanfang 2012.
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Das Bundeskabinett hat am 16. Februar 2011 den Entwurf einer Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) verabschiedet. Mit der TEHG-Novelle sollen weitreichende Änderungen der EU-Emissionshandels-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden.
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Das Bundeskabinett beschloss am 16. Februar 2011 das Gesetz zur Privilegierung von Kinderlärm, der von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgeht. Mit dem Gesetz soll das geltende Lärmschutzrecht weiterentwickelt werden. Durch eine Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird sichergestellt, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine "schädliche Umwelteinwirkung" sind. Zudem dürfen bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und -richtwerte wie sie beispielsweise für Industrie- und Sportanlagen gelten, nicht herangezogen werden. Diese können dem Toleranzgebot für Kinder nicht gerecht werden.
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Das Europäisches Parlament hat am 15. Februar 2011 in einer Abstimmung für die Einführung von CO2-Grenzwerten für neue "leichte Nutzfahrzeuge", die zum Transport von Gütern bestimmt sind, ausgesprochen. Somit sollen Nutzfahrzeuge sauberer und kraftstoffeffizienter werden. Die Regeln, auf die sich das Parlament mit den Mitgliedstaaten einigt hat, beinhaltet Anreize zur Herstellung hocheffizienter Fahrzeuge sowie Strafen für Hersteller, die diese Ziele nicht einhalten. Die Regelung zielt darauf ab, Innovationen in der Industrie voranzutreiben. Es wurde ein Anfangsziel von 175 Gramm CO2 pro Kilometer festgelegt. Die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Flotte eines Hersteller müssen 2014 70 % des fest gesetzten Zielwerts erreichen und ab 2017 zur Gänze entsprechen. Die Gesetzgebung setzt zudem ein Ziel von 147 Gramm CO2 pro Kilometer fest, das bis zum Jahr 2020 erreicht werden soll. Die Verordnung wurde mit 534 Ja-Stimmen gegen 117 Nein-Stimmen und 15 Enthaltungen angenommen.
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Die EU-Kommission untersagt in einer am 31. Januar 2011 in Kraft tretenden Verordnung Tierversuche an Mäusen zur Überprüfung der Giftbelastung in Speisemuscheln. Bisher wurden dafür jährlich bis zu 500.000 Mäuse getötet.
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Das brasilianische Institut für Umwelt und natürliche Ressourcen, IBAMA hat am 26. Januar 2011 mit einer Teilgenehmigung den Baubeginn für ein umstrittenes Staudammprojekt im Amazonas-Regenwald ermöglicht. Das Institut hat der Rodung von 238 Hektar Wald für das Wasserkraftwerk Belo Monte am Xingú im nördlichen Bundesstaat Pará zugestimmt. Außerdem erteilte die Umweltbehörde die Genehmigung Zugangsstraßen zu bauen, Areale für die Lagerung von Asphalt und Holz anzulegen sowie Einebnungsarbeiten vorzunehmen.
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Die novellierte Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) ist am 17.12.2010 im Amtsblatt der EU veröffentlich worden und wird damit am 6.1.2011 in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
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Die Europäische Kommission hat am 21. Dezember 2010 einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Vorschriften zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen stärkt. Durch die Überarbeitung der sogenannten Seveso-II-Richtlinie werden die Rechtsvorschriften an die Änderungen des EU-Chemikalienrechts angepasst und weitere Bestimmungen präzisiert und aktualisiert. Dies umfasst die Einführung strengerer Inspektionsnormen und die Verbesserung der Quantität und der Qualität von Informationen, die der Öffentlichkeit bei einem Unfall zur Verfügung stehen. Die neue Richtlinie tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.
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Am 20. Dezember 2010 gab der EU-Umweltministerrat grünes Licht für neue Regelungen zum CO2-Ausstoß von leichten Nutzfahrzeugen. Bis zum Jahr 2020 müssen diese Fahrzeuge ihre Emissionen durchschnittlich um rund 27 Prozent auf 147 Gramm CO2 pro gefahrenen Kilometer (rund 5,6 Liter Diesel) mindern. Außerdem ist für 2017 ein Zwischenziel von 175 Gramm CO2 pro Kilometer (rund 6,7 Liter Diesel) festgelegt, das ab 2014 schrittweise eingeführt wird. Als Anreiz zur Einhaltung der Zielwerte sind empfindliche Strafzahlungen für die Fahrzeughersteller bei deren Überschreitung vorgesehen. Die zukünftige Verordnung sieht darüber hinaus Anreize für Fahrzeuge vor, die besonders wenig CO2 emittieren, wie zum Beispiel Plug-In-Hydrid- und Elektrofahrzeuge. Ferner werden auch innovative Technologien gefördert, die zusätzliche Kraftstoffeinsparungen bringen, so genannte Öko-Innovationen. Das sind zum Beispiel LED-Leuchten oder ein verbessertes Wärmemanagement des Motors.
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Bundespräsident Christian Wulff fertigte am 8. Dezember 2010 das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und drei weitere Gesetze des Energie- und Klimapaketes aus und erteilte den Verkündungsauftrag. Bei den weiteren Gesetzen, handelt es sich um das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes, das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" und das Kernbrennstoffsteuergesetz.
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In der gesamten Europäischen Union sind neue Vorschriften in Kraft getreten, nach denen illegal geschlagenes Holz auf dem europäischen Markt nicht verkauft werden darf. Diese Verordnung unterstützt die Bemühungen, dem illegalen Holzeinschlag Einhalt zu gebieten, der für schwere Umweltschäden und Verlust an biologischer Vielfalt verantwortlich ist und die Maßnahmen für eine verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Wälder untergräbt. Sie wurde 2008 erstmals von der Kommission vorgeschlagen, im November 2010 von der EU verabschiedet. Die Verordnung ist zwar in Kraft getreten, wird aber erst ab 3. März 2013 in allen Mitgliedstaaten gelten. Die neue Verordnung verbietet den Verkauf von illegal geschlagenem Holz und daraus hergestellten Erzeugnissen auf dem EU-Markt.
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Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verkündete am 24. November 2010 sein Urteil in dem Normenkontrollverfahren der Landesregierung von Sachsen-Anhalt gegen Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (GenTG). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung sowohl das Standortregister für Gentechnikfelder wie auch die Haftungsregelung als mit dem Grundgesetz vereinbar bestätigt. Gentechnik bleibt damit in Deutschland nur in engen Grenzen erlaubt.
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Der Europäische Rat erließ am 8. November 2010 strengere Bestimmungen für Industrieemissionen. Die neuen EU-Rechtsvorschriften haben das Ziel die Industrieemissionen von Großfeuerungsanlagen in der EU zu reduzieren und damit die Umwelt- und Gesundheitsbelastung innerhalb der EU zu verringern. Diese strengeren Rechtsvorschriften wurden im Dezember 2007 von der Kommission vorgeschlagen. Die neuen Bestimmungen sollen außerdem zu erheblichen Einsparungen durch verminderte Verwaltungskosten und mehr Gleichheit bei den Wettbewerbsbedingungen in der Industrie führen.
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Gegen den entschiedenen Protest von Opposition und Atomkraftgegnern hat der Deutsche Bundestag das Energiekonzept 2050 und die dazugehörigen Gesetze am 28. Oktober 2010 verabschiedet. Mit den Stimmen von Union und FDP wurde die Verlängerung der Laufzeiten für die 17 deutschen Atomkraftwerke um durchschnittlich zwölf Jahre beschlossen.
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Ab Januar 2011 wird an deutschen Tankstellen zusätzlich zu den bisherigen Kraftstoffsorten Benzin mit bis zu 10 Prozent Bioethanolanteil angeboten. Das Bundeskabinett beschloss am 27. Oktober 2010, eine entsprechende Verordnung und setzte damit die europäische Richtlinie über die Kraftstoffqualität um. Bisher betrug der Ethanolanteil im Benzin bis zu 5 %.
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Der Gerichtshof der Europäischen Union hob am 27. Oktober 2010 die vorrübergehende Aussetzung des Handelsverbot für Robbenprodukte wieder auf, die norwegische und kanadische Robbenjäger und Händler einen Tag vor dem Inkrafttreten im August erwirkt hatten.
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Am 30. September 2010 verabschiedete der Senat in Buenos Aires mit knapper Mehrheit (35 zu 33 Stimmen) ein Gesetz zum Schutz der Gletscher und ihres peripheren Umfelds. Das neue Gesetz sieht erhebliche Einschränkungen für den Bergbau und andere Industriezweige vor. Mit der neuen Regelung sollen die in den Gletschern lagernden Süßwasserreserven erhalten werden.
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Greenpeace und die Rechtshilfe Gorleben haben am 20. Oktober 2010 zusammen mit betroffenen Anwohnern Klage gegen die Wiederaufnahme der sogenannten Erkundung im Salzstock Gorleben eingereicht. Die Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg richtet sich gegen die im September genehmigte Verlängerung des Rahmenbetriebsplanes aus dem Jahr 1982. Die Verlängerung ist nach Ansicht der Kläger rechtswidrig, da sämtliche Voraussetzungen wie Art und Menge der Abfälle, Erkundungsumfang und Sicherheitsanforderungen sich seit 1982 geändert haben. Die unabhängige Umweltorganisation Greenpeace fordert erneut, den Endlagerstandort Gorleben aufzugeben und eine ergebnisoffene vergleichende Standortsuche nach internationalen wissenschaftlichen Standards zu starten.
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Am 8. September hat das Europäische Parlament einer Überarbeitung der Rechtsvorschriften für zu wissenschaftlichen Zwecken verwendete Tiere zugestimmt. Mit der Überarbeitung der Richtlinie 86/609/EWG will die Kommission die EU-Rechtsvorschriften für den Schutz von Versuchstieren verschärfen. Zu den wichtigsten Änderungen, die dies gewährleisten, gehören die verbindliche Durchführung von ethischen Bewertungen vor der Genehmigung von Projekten, bei denen Versuchstiere zum Einsatz kommen, sowie die Verbesserung der Standards für Unterbringung und Pflege. Die Mitgliedstaaten haben 24 Monate Zeit, um einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, mit denen die Bestimmungen der Richtlinie umgesetzt werden. Die neue Richtlinie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
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Am 1. September 2010 beginnt die zweite Stufe der EG-Verordnung zu Haushaltslampen. Standardglühlampen mit mehr als 60 Watt dürfen nicht mehr in den Handel gebracht werden.
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Die Europäische Kommission hat am 1. September 2010 einen Beschluss verabschiedet, der die Kriterien für einen guten Umweltzustand der Meere Europas festlegt. Die Aufstellung der Kriterien ist eine Anforderung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, die darauf abzielt, bis 2020 in allen EU-Meeresgewässern einen guten Umweltzustand zu erreichen. Der Beschluss der Kommission legt den Schwerpunkt auf verschiedene Aspekte der Meeresökosysteme, einschließlich der biologischen Vielfalt, Fischbestände, Eutrophierung, Schadstoffe, Abfälle und des Lärms.
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Am 20. August 2010 trat das EU-weite Handelsverbot mit Robbenprodukten mit Ausnahmen in Kraft. Mit einer Klage vor dem EU-Gericht in Luxemburg haben 16 Organisationen und Einzelpersonen der Inuit aus Kanada und Grönland das Verbot teilweise außer Kraft gesetzt. Für die Kläger gilt das Verbot bis zum Ende des Rechtsstreits nicht, teilte eine Sprecherin der EU-Kommission in Brüssel mit.
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Am 6. August 2010 treten in Deutschland strengere Vorgaben für die Luftqualität in Kraft. Damit wird die neue EU-Luftqualitätsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Erstmals werden Luftqualitätswerte für die besonders gesundheitsschädlichen kleinen Feinstäube (Durchmesser kleiner als 2,5 Mikrometer; PM2.5) festgesetzt. Das 8. Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) dienen der 1:1-Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa. Für den Vollzug der neuen Vorschriften sind die Bundesländer zuständig. Eine wichtige Maßnahme zur Einhaltung der Grenzwerte kann die Einrichtung einer Umweltzone mit Einfahrverboten für schadstoffreiche Kraftfahrzeuge sein. Die Länder haben bereits mehr als 40 Umweltzonen in Kraft gesetzt.
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Bundeswirtschaftsminister Rainer Brüderle und Bundesumweltminister Dr. Norbert Röttgen haben am 14. Juli 2010 in Berlin die Eckpunkte des gemeinsamen Gesetzentwurfs zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid (CO2) vorgestellt. Mit dem Gesetzentwurf entscheidet sich die Bundesregierung für ein schrittweises Vorgehen bei der weiteren Entwicklung der Technologien. Deshalb wird zunächst nur die Erprobung und Demonstration von Speichern mit dem Gesetzentwurf zugelassen und der Entwicklungsstand der Technologien 2017 umfassend evaluiert. Der Gesetzentwurf hat nach seiner Aussetzung im Sommer 2009 eine anspruchsvolle Überarbeitung erfahren.
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Die Europäische Kommission hat am 13. Juli 2010 vorgeschlagen, den Mitgliedstaaten die Freiheit zu gewähren, über die Zulassung, die Einschränkung oder das Verbot des Anbaus gentechnisch veränderter Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet oder in Teilen ihres Hoheitsgebiets zu entscheiden. Das verabschiedete Paket umfasst eine Mitteilung, eine neue Empfehlung zur Koexistenz gentechnisch veränderter Pflanzen, herkömmlicher Kulturen und/oder Kulturen aus ökologischem Anbau sowie einen Verordnungsentwurf, mit dem eine Änderung der GVO-Vorschriften vorgeschlagen wird; das wissenschaftlich fundierte GVO-Zulassungsverfahren der EU bleibt von der Maßnahme jedoch unberührt. Die neue Empfehlung zur Koexistenz räumt mehr Flexibilität ein, damit die Mitgliedstaaten bei der Einführung von Koexistenzmaßnahmen ihren jeweiligen lokalen, regionalen und nationalen Gegebenheiten Rechnung tragen können. Die vorgeschlagene Verordnung ändert die Richtlinie 2001/18/EG dahingehend, dass die Mitgliedstaaten den Anbau von GVO in ihrem Hoheitsgebiet künftig einschränken oder untersagen können. Dem Verordnungsentwurf müssen noch das EU-Parlament und der Ministerrat zustimmen.