Die Umweltchronik

Wichtige Umwelt-Ereignisse von 1990 bis 1999 Auswahl aufheben

  1. Am 12. April 1999 wurde in Bern ein neues Übereinkommen zur nachhaltigen Entwicklung des Ökosystems Rhein von den Regierungen seiner fünf Anliegerstaaten und den Vertretern der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet, um den wertvollen Charakter des Flusses, seiner Ufer und seiner Auen weiter zu schützen. Das Übereinkommen trat am 01.01. 2003 in Kraft und ersetzt den alten Berner Vertrag aus dem Jahr 1963.

  2. § 1(1) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind.

  3. Am 1. April 1999 ist mit dem "Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform" die erste Stufe dieser Reform in Kraft getreten. Dadurch wurden die Mineralölsteuer auf Kraft- und Heizstoffe erhöht sowie die Stromsteuer eingeführt. Das "Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform" vom 16. Dezember 1999 sah in vier weiteren Stufen Erhöhungen der Mineralölsteuersätze auf Kraftstoffe sowie des Stromsteuersatzes jeweils zum 1. Januar 2000 bis 2003 vor.

  4. § 1 Ziel dieses Gesetzes ist die Erhaltung der Meeresumwelt sowie deren Schutz vor Verschmutzung durch das Einbringen von Abfällen oder anderen Stoffen und Gegenständen. Das Umweltbundesamt kann als Einvernehmensbehörde die Beseitigung gefährlicher Abfälle auf dem Meer verhindern.

  5. Die Aarhus-Konvention ist das UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Sie wird in puncto Transparenz von Verwaltungsentscheidungen und Bürgerbeteiligung neue Maßstäbe setzen. Das heißt: Vorgänge und Entscheidungen im Bereich der Umwelt werden künftig nachvollziehbarer, die Mitwirkungsrechte der Bürgerinnen und Bürger verbreitert und vertieft. Die Aarhus-Konvention ist am 30.10.2001 in Kraft getreten.

  6. § 1 Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

  7. § 1 Zweck dieses Gesetzes ist, 1. Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen, (...) 4. Gefahren abzuwenden, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt entstehen können, 5. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Pflanzenschutzes durchzuführen. Der Gesetzgeber erweitert die Kompetenz des Umweltbundesamtes auf die Prüfung von Auswirkungen auf den gesamten Naturhaushalt.

  8. Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren: Ziel der Verordnung ist es, den Eintrag von Schadstoffen in Abfällen durch Batterien zu verringern, indem bestimmte schadstoffhaltige Batterien nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, gebrauchte Batterien zurückgenommen und (...) ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden, Batterien mehrfach verwendet und technisch langlebig hergestellt werden sollen.

  9. §1 Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.

  10. Das Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag (AUG) dient dem Schutz der antarktischen Umwelt und ihrer abhängigen und verbundenen Ökosysteme. Das AUG überträgt die zwischenstaatlichen Regelungen des Umweltschutzprotokolls zum Antarktisvertrag in das nationale Recht Deutschlands und benennt das Umweltbundesamt als nationale Genehmigungsbehörde.

  11. § 1 Der Gesamtraum der BRD und seine Teilräume sind durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne etc. zu ordnen und zu sichern. 1(2) Leitvorstellung (...) ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt.

  12. Die Altautoverordnung tritt - verknüpft mit einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Wirtschaft zur umweltgerechten Altautoverwertung - in Kraft.

  13. §1 (1) (...) das Bundesministerium für Wirtschaft ( kann ) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (...) mit Zustimmung des Bundesrates 1. bestimmen, dass bei Haushaltsgeräten Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen sowie zusätzliche Angaben zu machen sind, sowie 2. zulässige Höchstwerte für den Energieverbrauch von Haushaltsgeräten festlegen.

  14. § 1 a (1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben.

  15. Art 1 Diese Richlinie bezweckt die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (...). Sie sieht Maßnahmen zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung der Emissionen (...) in Luft, Wasser und Boden - darunter auch den Abfall betreffende Maßnahmen - vor, um unbeschadet (...) der sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.

  16. § 1 Zweck dieses Gesetzes ist es, eine wirksame Durchführung einer EG-Verordnung (...) über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen.

  17. Das Afrikanisch-eurasische Wasservogelabkommen wurde am 16. Juni 1995 im Rahmen der Bonner Konvention in Den Haag verabschiedet und trat am 11. November 1999 völkerrechtlich in Kraft. Mit Stand November 2008 sind 62 der 118 Anrainerstaaten in Afrika, Europa und Zentralasien beigetreten. Das Abkommen schützt nach ökologischen Kriterien definierte 255 Wasservogelarten. Alle Maßnahmen müssen den gesamten Jahreslebensraum der Vögel berücksichtigen.

  18. Art 1 Nr.2: "Nach Art 20 wird ein folgender Art 20a eingefügt": "Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung auch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."

  19. § 1(1) Dieses Gesetz gilt für die Verbringung von Abfällen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes (grenzüberschreitende Verbringung).

  20. § 1 Zweck dieses Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltvertäglichen Beseitigung von Abfällen.

  21. § 1 Für Zwecke der Umweltpolitik werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

  22. § 1 Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen.

  23. Die KRK wird anfangs von ca. 50 Staaten ratifiziert, im Mai 1997 bereits von 166 Staaten. Das Ziel dieser Konvention ist die Stabilisierung der Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre auf ein Niveau, das eine gefährliche Störung des Klimasystems verhindert.

  24. Mit dem Abkommen zur Erhaltung der europäischen Fledermauspopulationen haben sich die Vertragsstaaten verpflichtet, den Schutz der 45 europäischen Fledermausarten durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Das Abkommen steht nicht nur europäischen Staaten offen, sondern allen Arealstaaten, die zum Verbreitungsgebiet mindestens einer europäischen Fledermauspopulation gehören. Als wichtigste Instrumente sieht das Abkommen Regelungen zur Entnahme von Tieren, die Benennung von bedeutsamen Schutzgebieten sowie die Förderung von Forschung, Monitoring und Öffentlichkeitsarbeit vor. Der Text des Abkommens wurde im September 1991 während der 3. Vertragsstaatenkonferenz der Bonner Konvention in Genf ausgearbeitet. Das Abkommen trat am 16. Januar 1994 in Kraft, nachdem fünf Staaten (Deutschland, Großbritannien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen und Schweden) es ratifiziert hatten.

  25. Wesentliche Ziele des Abkommens sind die nachhaltige und naturverträgliche Nutzung und Vermarktung von Tropenholz, die Kooperation im Hinblick auf Management und Technologietransfer sowie die Renaturierung degradierter Tropenwälder. Das Übereinkommen ist rechtlich verbindlich im Sinne des Völkerrechtes.

  26. § 1 Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen über die Umwelt sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.

  27. Das freiwillige ökologische Jahr bietet die Möglichkeit, Persönlichkeit sowie Umweltbewusstsein zu entwickeln und für Natur und Umwelt zu handeln. Es wird ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in geeigneten Stellen und Einrichtungen (Einsatzstellen) geleistet, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes tätig sind. Das Gesetz wurde zuletzt geändert durch G v. 24.3.1997.

  28. § 1(1) Im Geschäftbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ein "Bundesamt für Naturschutz" als selbstständige Bundesbehörde errichtet.

  29. Seit Juli 1993 ist in der EU die EMAS-Verordnung (Verordnung (EWG) Nr. 1836/93) in Kraft. EMAS steht für "Eco-Management and Audit Scheme". Alle gewerblichen Unternehmen und andere Organisationen und Einrichtungen der EU-Mitgliedstaaten können sich an dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung beteiligen. Ziel dieses Systems ist die Förderung der kontinuierlichen Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes.

  30. Tankstellen werden mit Gasrückführungssystem (Saugrüssel) ausgerüstet – aufgrund einer Regelung der 21. Bundesimmissionsschutz-Verordnung. Zur Emissionsminderung bei der Betankung von Fahrzeugen wurde an Stelle der einfachen Gummidichtung ein fein gesteuertes Absaugsystem eingesetzt.

  31. Art.3 (1) Es wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate des Anhangs II umfasssen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.

  32. Das Übereinkommen tritt am 28.03.1998 international in Kraft. Das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nord-Ost-Atlantiks hat den Schutz und den Erhalt der Meeresumwelt und der biologischen Vielfalt des Nord-Ost-Atlantiks zum Ziel. Das Übereinkommen ist rechtlich verbindlich im Sinne des Völkerrechts.

  33. Das Übereinkommen wurde auf der Konferenz der UN in Rio de Janeiro beschlossen. Wesentliche Ziele sind der Schutz der Ökosysteme, der Arten und der Genetischen Vielfalt sowie die ökologisch nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile. Ein weiterer Aspekt ist die gerechte Aufteilung der aus der Nutzung der genetischen Ressourcen resultierenden Gewinne. Das Übereinkommen ist rechtlich verbindlich im Sinne des Völkerrechts.

  34. 26 Staaten unterzeichnen ein Abkommen zum Schutz der Antarktis; für 50 Jahre wird die Ausbeutung von Rohstoffen ausgeschlossen. Das Umweltschutzprotokoll ist ein Beschluss im Rahmen des Antarktis-Vertragssystems und formuliert das Ziel, die biologische Vielfalt und die ökologischen Prozesse der Antarktis zu erhalten. Das Protokoll ist rechtlich verbindlich im Sinne des Völkerrechts (in Deutschland durch das Antarktis-Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz auch im Sinne nationalen Rechts)

  35. Das Abkommen zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee wurde am 13. September 1991 im Rahmen der Bonner Konvention abgeschlossen und trat am 29. März 1994 in Kraft. Am 03. Februar 2008 wurde das Abkommensgebiet erweitert und der Name entsprechend angepasst (Abkommen zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee, des Nordostatlantiks und der Irischen See). ASCOBANS deckt alle in dem Gebiet vorkommenden Zahnwalarten mit Ausnahme des Pottwals ab.

  36. Das Wiener Übereinkommen wird national mit Hilfe dieses Gesetzes durchgesetzt. Verordnungen dieser Art haben zur Folge, dass verglichen mit 1986 der weltweite FCKW-Einsatz um über 40%, in Deutschland sogar um mehr als 95%, zurückgegangen ist.

  37. In Espoo (Helsinki, Finnland) wurde die UN ECE Konvention über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention) unterzeichnet. Die Espoo-Konvention ist ein Instrument der UN-Wirtschaftskommission für Europa (ECE), das die Beteiligung betroffener Staaten und deren Öffentlichkeit an UVP-Verfahren bei Vorhaben in anderen Staaten mit möglicherweise erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen zwischen den ECE-Staaten regelt. Die Espoo-Konvention erlangte ihre Verbindlichkeit nach Ratifizierung von mind. 16 Staaten und ist seit 10. September 1997 in Kraft.

  38. Das Übereinkommen zum Schutz der Alpen hat den Erhalt und Schutz der Alpen unter umsichtiger und nachhaltiger Nutzung der Ressourcen zum Ziel. Es ist rechtlich verbindlich im Sinne des Völkerrechts.

  39. § 1 Wird durch eine Umwelteinwirkung die von einer im Anhang genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

  40. §1 Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom, der ausschließlich von Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse im Geltungsbereich des Gesetzes gewonnen wird, durch öffentliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Das Gesetz wurde im Jahre 2000 durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ersetzt.