Zeitangabe

Zeitpunkt
1996-11-12

Beschreibungen

de

§ 1 a (1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben.

en

§1a (1) As a part of the ecobalance the waters are to be managed in such a way that they serve the general well-being and, in harmony with this, also serve the purposes of an individual and in such a way that any avoidable damage does not occur.

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