Definition

Der vom Europäischen Rat im Juni 1998 beschlossene C. ist Teil der wirtschaftspolitischen Koordinierung in der Europäischen Union; er verfolgt 2 Zielsetzungen: • Erstens ist der Umweltschutz im Sinne der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung bei politischen Entscheidungen in der Europäischen Union stärker zu berücksichtigen. Damit sollten die Voraussetzungen geschaffen werden, die Verpflichtung aus Art. 6 des EG-Vertrages zur Berücksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes in allen Politikbereichen zu erfüllen. • Zweitens sollten durch wirtschaftspolitische Koordinierung und abgestimmte Strukturreformen der EU-Mitgliedstaaten Rigiditäten und Hemmnisse auf den Kapital- und Gütermärkten beseitigt werden. (Quelle: Martin Große Hüttmann/Hans-Georg Wehling (Hg.): Das Europalexikon, 2., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2013. Autor des Artikels: C. Roth)

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