Definition

Die Düngemittelverordnung vom 09.01.2009, zuletzt geändert am 26.05.2017, regelt das Inverkehrbringen von Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind, sowie von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln. Klärschlamm gehört gemäß der DüMV zu den organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln und ist als Hauptbestandteil für Düngemittel zugelassen. Auch Klärschlammverbrennungsaschen und verschiedene Recyclate aus der Phosphorrückgewinnung (Phosphatfällung, Schmelzvergasung) sind laut der Verordnung als Phosphatdüngemittel definiert (DüMV, Anlage 2, Tabelle 6) [DÜMV]e Düngemittelverordnung vom 09.01.2009, zuletzt geändert am 26.05.2017, regelt das Inverkehrbringen von Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind, sowie von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln. Klärschlamm gehört gemäß der DüMV zu den organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln und ist als Hauptbestandteil für Düngemittel zugelassen. Auch Klärschlammverbrennungsaschen und verschiedene Recyclate aus der Phosphorrückgewinnung (Phosphatfällung, Schmelzvergasung) sind laut der Verordnung als Phosphatdüngemittel definiert (DüMV, Anlage 2, Tabelle 6) [DÜMV] ((Umweltbundesamt Dessau-Roßlau 2018, 'KLÄRSCHLAMMENTSORGUNG in der Bundesrepublik Deutschland' WWW20180828 WWW https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1410/publikationen/180425_uba_fb_klaerschlamm_bf_low.pdf))

Alternative Benennungen

de
  • Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
  • DüMV
en
  • Fertilizer Regulation

Oberbegriffe

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