Definition

Gegenstand des Bauordnungsrechts sind Vorschriften über die Errichtung, Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen, insbesondere von Gebäuden. Perspektive ist dabei das einzelne Gebäude in technischer und architektonischer Hinsicht, nicht die gesamte Bebauung einer Straße, eines Stadtviertels oder gar einer ganzen Gemeinde; diese Gegenstände werden vom Bauplanungsrecht (auch als Städtebaurecht bezeichnet) geregelt. In Deutschland ist das Bauordnungsrecht Sache der Länder. In allen Ländern ist es im wesentlichen in einer Bauordnung (trotz des Namens ein Gesetz) zusammengefasst

Alternative Benennungen

de
  • Bauaufsichtsrecht

Oberbegriffe

Verwandte Begriffe

Zugewiesene Kollektionen