Definition

wesentliches Grundrecht, resultiert aus Art. 5 Abs. 1 GG (Grundgesetz). Jedermann hat nach den Vorgaben der Verfassung das Recht, sich „aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“.

Alternative Benennungen

de
  • Informationsrecht
  • Frei verfügbare Information
  • Informationszugangsfreiheit
  • Informationstransparenz
  • Zugang zu Informationen
  • Zugang zu staatlichen Informationen
en
  • freedom of information
  • access to information

Oberbegriffe

Zugewiesene Kollektionen

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