Definition

Das Zivilrecht regelt anders als das öffentliche Recht die Rechtsbeziehungen zwischen verschiedenen Rechtssubjekten (natürlichen oder juristischen Personen) auf der Grundlage der Gleichordnung und Gleichberechtigung. Es gibt anders als im öffentlichen Recht kein Über- und Unterordnungsverhältnis. Der Begriff stammt von dem lateinischen Begriff 'ius civile' ab, der ursprünglich das Recht der freien römischen Bürger im Gegensatz zum auch für Fremden geltenden Recht ('ius honorarium') bezeichnete. Oft werden die Begriffe Zivilrecht, bürgerliches Recht und Privatrecht sowohl im allgemeinen als auch im juristischen Sprachgebrauch synonym, also mit gleicher Bedeutung benutzt.(1)

Alternative Benennungen

de
  • Bürgerliches Recht

Oberbegriffe

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