Die Umweltchronik
Wichtige Umwelt-Ereignisse von 2015 bis 2015 Auswahl aufheben
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Die am 24. November eingereichte Klage des peruanischen Bauers und Bergführers Saúl Luciano Lliuya gegen RWE ist von der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen angenommen worden. Das Gericht teilte am 22. Dezember 2015 mit, „Weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (...) wird der Rechtsstreit von der Kammer übernommen." Damit ist nun klar, dass es zu einer Auseinandersetzung vor Gericht in diesem klimapolitischen Präzedenzfall kommt, verkündete German Watch. Saúl Luciano Lliuya hatte RWE verklagt, weil sein Haus in der Andenstadt Huaraz von einem Gletschersee überflutet werden könnte. Die Klageseite versucht zu belegen, dass RWE zum Wachstum des Gletschersees beigetragen hat. RWE ist Europas größter CO2-Emittent und einer Studie zufolge für rund ein halbes Prozent aller seit Beginn der Industrialisierung freigesetzten Treibhausgasemissionen verantwortlich.
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Der Bundesrat billigte Vorrang der Erdverkabelung beim Netzausbau. Künftig gilt ein Vorrang der Erdverkabelung bei Gleichstromleitungen. Ein entsprechendes Gesetz billigte die Länderkammer in ihrer Sitzung vom 18. Dezember 2015. Dort, wo Menschen wohnen, sind Höchstspannungstrassen über der Erde sogar verboten - sie müssen im Boden verlegt werden. Die Gleichstromkabel transportieren Windstrom aus Norddeutschland nach Süddeutschland. Wechselstromleitungen bleiben aus technischen Gründen weiterhin größtenteils Freileitungen. Das Gesetz dient dem Ausbau der deutschen Höchstspannungsnetze, der angesichts der Energiewende und des wachsenden europäischen Stromhandels erforderlich ist.
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Der Bundesrat billigte in seiner Sitzung am 18. Dezember 2015 die Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWK-Gesetz). Es schafft Perspektiven für Erhalt und Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), fördert gezielt die Umstellung von Kohle auf Gas und stellt Kohärenz mit anderen Zielen und Maßnahmen der Energiewende her. Hierfür wird unter anderem der Förderrahmen bis Ende 2022 verlängert. Damit haben Anlagenbetreiber mehr Sicherheit bei ihren Planungen. KWK-Anlagen, die Kohle als Brennstoff verwenden, werden hingegen nicht mehr gefördert. Finanziert wird die Förderung durch eine Umlage auf den Strompreis. Das Gesetz hebt den Kostendeckel der Umlage auf 1,5 Milliarden Euro jährlich an.
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Die Europäische Kommission gab am 10. Dezember 2015 ihren Beschluss bekannt, gegen Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof eine Klage zu erheben. Grund hierfür ist die Nichtumsetzung der Richtlinie 2006/40/EG über Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen, in der die Verwendung von Fahrzeug-Kältemitteln mit geringerem Treibhauspotenzial sowie ein schrittweises Abschaffen bestimmter fluorierter Treibhausgase vorgeschrieben wird. Die Kommission behauptet, Deutschland habe gegen die EU-Rechtsvorschriften verstoßen, indem es zuließ, dass der deutsche Fahrzeug-Hersteller Daimler AG Fahrzeuge auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht hat, die nicht der Richtlinie über Klimaanlagen in Fahrzeugen entsprachen, und es versäumte, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Die Daimler AG machte Sicherheitsbedenken bezüglich der in der Richtlinie vorgeschriebenen Kältemittel geltend. Diese Bedenken fanden keine Unterstützung seitens der übrigen Kraftfahrzeug-Hersteller und wurden von dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) und der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission, die 2014 eine zusätzliche Risikoanalyse durchführte, verworfen. Trotz Kontakten zwischen der Kommission und den deutschen Behörden im Zusammenhang mit dem Vertragsverletzungsverfahren unternahm Deutschland keine weiteren Schritte gegen die Ausstellung von Typgenehmigungen für nicht vorschriftsmäßige Kraftfahrzeuge und traf keine Abhilfemaßnahmen gegen den Hersteller. Mit der Klage gegen Deutschland vor dem Gerichtshof bezweckt die Kommission, sicherzustellen, dass die Klimazielsetzungen dieser Richtlinie erfüllt werden und dass das EU-Recht einheitlich in der gesamten EU angewendet wird, so dass allen Wirtschaftsteilnehmern gerechte Wettbewerbsbedingungen garantiert werden.
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Am 15. Oktober 2015 stärkte der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit einem Grundsatzurteil die Klagerechte von Umweltverbänden und Bürgern bei umweltbeeinträchtigende Großprojekten in Deutschland. Nach Auffassung des EuGH verstößt die aktuelle Rechtslage in Deutschland gegen die EU-Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Bisher durfte die klagende Partei vor Gericht nur jene Erkenntnisse geltend machen, die sie bereits im Verwaltungsvefahren für das jeweilige Großprojekt angegeben hatte. Neue Erkenntnisse über Umweltauswirkungen durften nicht berücksichtigt werden. Dieses Verfahren hat der Gerichtshof nun für rechtswidrig erklärt. Künftig müssen die Gerichte auch neue Erkenntnisse berücksichtigen. Außerdem verschiebt der EuGH die Beweislast von den Klägern hin zu den Beklagten: die Behörden müssen nun nachweisen, dass ein Fehler in der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zu einem anderen Ergebnis dieser Prüfung geführt hat, nicht andersherum.
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Nach der Chemikalienverordnung REACH ist der Hersteller, Importeure und ggf. Händler eines Erzeugnisses verpflichtet über besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC - Substances of very high concern) in ihren Produkten unmittelbar zu informieren, sofern deren Konzentration größer als 0,1 Masseprozent im Erzeugnis übersteigt. Wie der Begriff Erzeugnis in dieser REACH-Verordnung zu verstehen ist, war umstritten. Der Rechtsstreit war unter anderem darüber entbrannt, ob sich der Schwellenwert von 0,1 Masseprozent auf das gesamte Erzeugnis oder auch auf Teilerzeugnisse bezieht. Am 10. September 2015 hat der Europäische Gerichtshof entschieden: Unter die Informationspflicht über SVHC-Stoffe fallen auch Teilerzeugnisse und verschärft damit die Auslegung der Chemikalienverordnung REACH.
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2010 erließ Deutschland das Kernbrennstoffsteuergesetz. Dieses Gesetz führt für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2016 eine Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoff für die gewerbliche Stromerzeugung ein. Die Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH hat diese Steuer beim Finanzgericht Hamburg angefochten, weil sie der Ansicht ist, dass die deutsche Kernbrennstoffsteuer nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Das Finanzgericht hat den Europäischen Gerichtshof zur Vereinbarkeit dieser Steuer mit dem Unionsrecht zu befragt. Am 4. Juni 2015, antwortet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht einer Steuer wie der deutschen Kernbrennstoffsteuer nicht entgegensteht.
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Die Europäische Kommission kündigte am 28. Mai 2015 an, dass sie Deutschland vor den Europäischen Gerichtshof bringt, weil das Land die EU-Rechtsvorschriften für das Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht umgesetzt und die einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen nicht mitgeteilt hat. Die EU-Vorschriften hätte bis zum 14. Februar 2014 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Die Vorschriften beruhen auf einer Überarbeitung der vorherigen Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und enthalten eine Reihe neuer oder wesentlich geänderter Bestimmungen, von denen noch keine in deutsches Recht umgesetzt wurde. Die Kommission beantragt daher beim Gerichtshof, gemäß dem in Artikel 260 Absatz 3 AEUV festgelegten Verfahren ein Zwangsgeld in Höhe von 210 078 EUR pro Tag gegen Deutschland zu verhängen, bis ein entsprechendes Gesetz umgesetzt ist.
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Am 29. April 2015 entschied der Oberste Gerichtshof des Vereinigten Königreiches in einer Klage gegen das Land über die anhaltende Überschreitung von Luftschadstoffgrenzwerten. In seinem Urteil beschloss der Oberste Gerichtshof einstimmig, dass die Regierung des Vereinigten Königreiches bis zum 31. Dezember 2015 bei der Europäischen Kommission neue Luftqualitätspläne vorlegen muss.
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Die deutsche Umwelt- und Entwicklungsorganisation German Watch teilte am 16. März 2015 mit, dass erstmals in Europa ein Unternehmen, das weltweit zu den größten Treibhausgasemittenten zählt, für den Schutz eines Betroffenen zahlen soll. Der Peruaner Saúl Luciano Lliuya fordert von dem Energiekonzern RWE ein, sich an der Finanzierung von Schutzmaßnahmen in seiner Heimatstadt Huaraz zu beteiligen. Einem großen Teil der Andenstadt droht wegen eines durch die Gletscherschmelze wachsenden Gebirgssees oberhalb der Stadt eine Flutkatastrophe. Saúl Luciano fordert von RWE, dass der Konzern Kosten von etwa 20 000 Euro für die Durchführung von Schutzmaßnahmen übernimmt. Dies wäre nur ein kleiner Teil der Gesamtkosten, eine Beitraghöhe, die sich am Beitrag des Konzerns zum Klimawandel orientiere. Germanwatch berät auf Wunsch von Saúl Luciano diesen bei seinem Anliegen gegenüber RWE. Sollte der Konzern nicht positiv reagieren, hat der Peruaner vor, gegen RWE vor ein deutsches Gericht zu ziehen.
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Ab Januar 2015 gelten EU-weit neue Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie für den Energieverbrauch. Demnach dürfen neue Geräte, die in ein Netzwerk integriert sind bzw. einen Internetzugang haben, künftig im Ruhezustand nur noch 6 bzw. 12 Watt verbrauchen. Zudem muss es möglich sein, drahtlose Netzwerkverbindungen zu deaktivieren. Für Kaffeemaschinen gelten neue Anforderungen an die maximale Warmhaltezeit, die bei alten Geräten unbegrenzt ist. In Zukunft müssen sich Filter-Kaffeemaschinen mit Isolierkanne spätestens fünf Minuten nach dem letzten Brühvorgang selbst abschalten, Geräte ohne Isolierbehälter nach maximal 40 Minuten. Verbraucherinnen und Verbraucher können sich zudem ab Januar besser über den Stromverbrauch von Backöfen und Dunstabzugshauben informieren. Diese Geräte müssen zukünftig mit neuen Energieeffizienzklassen (A-G) gekennzeichnet sein. Auch für Produkte, die eher in der Industrie zum Einsatz kommen, treten am 1. Januar 2015 neue Anforderungen in Kraft. Dies betrifft unter anderem Ventilatoren, Wasserpumpen und Elektromotoren.
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Seit dem 1. Januar 2015 ist das getrennte Sammeln von Bioabfällen bundesweit vorgeschrieben. Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz von 2012 müssen die Landkreise dafür die Möglichkeiten schaffen, vor allem durch das Aufstellen von Biotonnen. Kontrollieren und gegebenenfalls sanktionieren sollen das die Bundesländer.