Sprache

de

Definition

Der § 2 BJagdG enthält den Katalog der Tierarten, die dem Jagdrecht unterstellt sind. Nach § 2 II BJagdG können die Länder darüber hinaus
weitere Tierarten dem Jagdrecht unterstellen.

Wortart

Substantiv (die)

Wortstamm

Jagdbare Tierart

Schreibweisen

Jagdbare Tierart, Jagdbare Tierarten

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Änderungsangaben

Initiale Version
Barbara Fock am 20.12.2017

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Letzte Änderung
Barbara Fock am 20.12.2017

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