Die Umweltchronik
Wichtige Umwelt-Ereignisse
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Am 5. September 2013 entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass anerkannte Umweltverbände in Deutschland zukünftig generell gegen nationalen Verstöße gegen das europäische Umweltrecht Rechtsmittel einlegen können. Im konkreten Urteil ging es um einen Luftreinhalteplan für die Stadt Darmstadt, den die Deutsche Umwelthilfe e. V. (DUH) für unzureichend hielt. Auf die Klage der DUH hat das Verwaltungsgericht das Land Hessen verpflichtet, den Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Immissionsgrenzwerts für NO2 vorsieht; zu den in Betracht kommenden Maßnahmen zählt etwa auch die Einführung einer Umweltzone. Umstritten war, ob der klagende Umweltverband überhaupt klagebefugt gewesen sei.
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Die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten wurde 1998 angenommen. Laut der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten die darin vorgesehenen Regeln vor dem 14. Mai 2000 in einzelstaatliches Recht umsetzen. Die Biozidprodukt-Richtlinie zielt darauf ab, den europäischen Markt für Biozid-Produkte und ihre Wirkstoffe zu harmonisieren. Gleichzeitig soll sie ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt gewährleisten. Die neue Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über Biozidprodukte wurde am 22. Mai 2012 angenommen und gilt ab 1. September 2013. Mit ihr wird die bisher geltende Richtlinie aufgehoben und ersetzt.
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Am 22. August 2013 traten die Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren in Kraft. Die von der Bundesregierung mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat beschlossene Änderungsverordnung umfasst insbesondere auch Regelungen zum vorsorgenden Gesundheitsschutz. Zweck der Verordnung ist der Schutz und die Vorsorge vor möglichen Gesundheitsrisiken durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder.
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Am 6. August 2013 beschloss die Landesregierung Schleswig-Holsteins in zweiter Befassung einen Gesetzentwurf zum Ausschluss der unterirdischen Speicherung von Kohlendioxid. Damit werden Demonstration, Forschung und dauerhafte Einlagerung von CO2 landesweit ausgeschlossen. Mit dem Gesetzentwurf macht die Landesregierung von der sogenannten Länderklausel Gebrauch, die es Bundesländern ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen die CO2- Speicherung in ihrem Gebiet zu untersagen. Im Gesetzesentwurf wird Schleswig-Holstein primär nach geologischen Kriterien in fünf Gebiete gegliedert. Für jedes der Gebiete wird separat eine Abwägung vorgenommen. Diese Abwägungen ergeben, dass eine Speicherung von CO2 nicht möglich ist. Zum Teil ist Schleswig-Holstein geologisch ungeeignet, weil die Sandsteine vor allem in tieferen Lagen nicht porös genug sind. Auch eine Beeinträchtigung des Trinkwassers ist zu befürchten. In anderen Gegenden würde eine Einlagerung von Kohlendioxid eine Nutzung für Geothermie dauerhaft unmöglich machen. Auch die Bedeutung des Tourismus steht der CO2-Speicherung entgegen.
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Das Standortauswahlgesetz für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle trat am 27. Juli 2013 in Kraft.
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Am 5. Juli 2013 verabschiedete der Bundesrat das Standtortauswahlgesetz für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle.
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Der Deutsche Bundestag verabschiedete am 28. Juni 2013 den Gesetzentwurf zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle. Mit dem Gesetz werden die einzelnen Verfahrensschritte für die ergebnisoffene Suche und Auswahl eines Standortes für den sicheren Verbleib der radioaktiven Abfälle festgelegt. Auch wird das Ziel festgeschrieben, den Standort für die Einrichtung eines Endlagers für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle zukünftig durch Bundesgesetz festzulegen.
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Am 27. Juni 2013 entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich nicht abschließend bejaht werden kann, ohne dass der Artenschutz geprüft worden ist. Behörden müssen demnach für die Erteilung eines sogenannten Bauvorbescheids von Anfang an prüfen, ob die Bauten womöglich gegen Bestimmungen des Artenschutzrechts verstoßen.
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Nach zweitägiger mündlicher Verhandlung hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom 19.6.2013 die atomrechtliche Genehmigung für das Standortzwischenlager des Kernkraftwerks Brunsbüttel wegen mehrerer Ermittlungs- und Bewertungsdefizite der Genehmigungsbehörde aufgehoben. Die Genehmigung war vom Bundesamt für Strahlenschutz im November 2003 erteilt und für sofort vollziehbar erklärt worden. Sie erlaubt die Aufbewahrung von bestrahlten Brennelementen ausschließlich aus dem Kernkraftwerk Brunsbüttel in maximal 80 Castor-Behältern des Typs V/52 zum Zwecke der Zwischenlagerung bis zur Einlagerung in ein Endlager für einen Zeitraum von bis zu 40 Jahren ab der Einlagerung des ersten Behälters.
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Der Deutsche Bundestag hat am 13. Juni 2013 die neuen Vorschriften für elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren beschlossen. Die neue Verordnung umfasst insbesondere auch Regelungen zum vorsorgenden Gesundheitsschutz. Zweck der Verordnung ist der Schutz und die Vorsorge vor möglichen Gesundheitsrisiken durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder. Die neuen Vorschriften enthalten zum Beispiel Grenzwerte für die von Mobilfunkmasten verursachten elektromagnetischen Felder. Umfasst sind aber auch Anwendungsbereiche elektrischer Energie, die mit niederfrequenten elektrischen und magnetischen Feldern verbunden sind, wie z.B. die Stromübertragung. Die 26. BImSchV ist seit ihrem Inkrafttreten Anfang 1997 bislang nicht geändert worden.
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Das Europäische Parlament verabschiedete am 21. Mai 2013 die neue Richtlinie zur Sicherheit von Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten. Nach diesen Bestimmungen müssen Öl- und Gasunternehmen künftig nachweisen, dass sie zur Deckung potentieller Haftungsansprüche, die sich aus ihren Tätigkeiten ergeben, in der Lage sind, und Gefahrenberichte sowie Noteinsatzpläne vorlegen, bevor sie mit den Aktivitäten beginnen können.
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Das Gericht der Europäischen Union bestätigte am 25. April 2013 die Gültigkeit der Verordnung über die Vorschriften für den Handel mit Robbenerzeugnissen der Europäischen Union.
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Kabinett beschloss am 24. April 2013 den Entwurf für ein Standortauswahlgesetz für ein Endlager von hochradioaktive Abfälle.
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Der Bundesrat beschloss in seiner Sitzung am 22. März 2013, dem vom Deutschen Bundestag am 28. Februar 2013 verabschiedeten Ersten Gesetz zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes, zuzustimmen. Am 20. Oktober 2010 wurde die EU-Holzhandelsverordnung (Verordnung EU Nr. 995/2010) erlassen. Sie trat am 3. März 2013 in Kraft und verbietet in der EU den Handel mit illegal geschlagenem Holz oder Produkten daraus. In Deutschland wurde die Verordnung durch eine Reform des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes (HolzSiG) umgesetzt.
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Am 11. März 2013 lief die letzte Frist für die schrittweise Abschaffung von Tierversuchen für Kosmetikprodukte in Europa ab. Mit der Richtlinie 2003/15/EG wurden Vorschriften für Tierversuche in die Kosmetikrichtlinie 76/768/EWG eingefügt. Laut diesen sind Tierversuche für Kosmetika in der EU bereits seit 2004 und für Bestandteile von Kosmetika seit 2009 verboten („Versuchsverbot“). Ab März 2009 ist es ebenfalls verboten, in der EU Kosmetika zu vermarkten, die an Tieren getestet wurden („Vermarktungsverbot“). Für die komplexesten Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit (Toxizität bei wiederholter Verabreichung, einschließlich Hautreizung und Karzinogenität, Reproduktionstoxität und Toxikokinetik), wurde die Frist für das Vermarktungsverbot bis zum 11. März 2013 verlängert.
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Am 3. März 2013 traten neue Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Handels mit illegal gewonnenem Holz in Kraft. Die neue EU-Verordnung für das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen betrifft alle am Holzhandel Beteiligten. Sie untersagt das Inverkehrbringen von Holz aus illegalem Holzeinschlag auf dem europäischen Markt, um zur Bewältigung des weltweiten Problems des illegalen Holzeinschlags beizutragen. Die neue Rechtsvorschrift gilt sowohl für eingeführte(s) als auch für im Inland erzeugtes Holz und hergestellte Holzerzeugnisse und umfasst eine breite Palette von Erzeugnissen, die von Papier und Zellstoff bis zu Massivholz und Holzfußböden reicht.
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Am 28. Februar 2013 beschloß der Bundestag das Lex Asse. Das Gesetz war von CDU/CSU, FDP, SPD und Grünen gemeinsam erarbeitet worden. Durch die Sonderregelung soll das weitere Vorgehen im Atommüll-Lager beschleunigt werden.
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Das Bundeskabinett beschloss am 6. Februar 2013 die Verordnung über „Hinweispflichten des Handels beim Vertrieb bepfandeter Getränkeverpackungen“. Mit der Verordnung wird der Handel verpflichtet, ausdrücklich darauf hinzuweisen, ob es sich bei den angebotenen Getränkeverpackungen um Einweg- oder um Mehrwegverpackungen handelt. Die neue Regelung soll die die Transparenz beim Kauf von Getränken verbessern. Sie dient der Förderung ökologisch vorteilhafter Mehrwegverpackungen.
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Die Europäische Kommission beschloss am 27. April 2011 wie die kostenlosen Emissionszertifikate ab 2013 den Industrieanlagen, die unter das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) fallen, zugeteilt werden sollen. Obwohl ab 2013 die Zuteilung der Zertifikate hauptsächlich über Versteigerungen erfolgt, wird bis 2020 noch ein Teil der Zertifikate kostenlos an die Unternehmen abgegeben, damit Anlagen in bestimmten Wirtschaftszweigen, die als besonders stark dem Wettbewerb aus Drittländern ausgesetzt gelten, die Möglichkeit erhalten, ihre Kosten zu senken. In dem Beschluss werden Regeln wie z. B. Benchmarks für die Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Treibhausgasemissionen festgesetzt, die die Mitgliedstaaten bei der Berechnung der kostenlos in diesen Wirtschaftszweigen zuzuteilenden Zertifikate verwenden müssen.
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Am 31. Dezember 2012 trat die Euro VI-Norm in Kraft. Durch die Euro-VI-Norm wird der Partikel- und Stickstoffausstoß von neuzugelassen Bussen und LKWs beschränkt. Der Stickstoff- und Partikelausstoß soll somit um 80, beziehungsweise 66 Prozent verringert werden.
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Deutschland führt als erstes Land der Europäischen Union einen Grenzwert für Uran im Trinkwasser ein
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Die Bundesregierung beschließt am 6. Dezember 2012 in ihrer Kabinettsitzung den vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Rückholung radioaktiver Abfälle und der Stilllegung der Schachtanlage Asse II beschlossen. Der Gesetzentwurf wurde fraktionsübergreifend erarbeitet. Durch den Gesetzentwurf werden Verfahrens- und Vollzugserleichterungen eingeführt, die die rechtlichen Rahmenbedingungen für ein beschleunigtes Vorgehen zur Stilllegung der Schachtanlage Asse II schaffen. Das Gesetz wird parallel fraktionsübergreifend aus der Mitte des Bundestages eingebracht werden.
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Am 13. August 2012 traten neue Regeln in Kraft, die dafür sorgen, dass die EU-Bürger über große Gefahren durch Industrieanlagen in ihrer unmittelbaren Umgebung besser informiert werden. Die Regeln sind Bestandteil einer ansonsten technischen Überarbeitung der Seveso-Richtlinie. Durch die Richtlinie werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, Notfallpläne für Gebiete in der Umgebung von Industrieanlagen zu erarbeiten, in denen sich große Mengen gefährlicher Stoffe befinden.
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Am 13. August 2012 traten verschärfte Vorschriften für die Sammlung und Behandlung von Elektroschrott in Kraft. Mit der heute in Kraft tretenden Richtlinie werden ab 2016 Rücknahmeziele für verkaufte Elektronikgeräte von 45 % des Durchschnittsgewichts der Geräte eingeführt und ab 2019 Rücknahmeziele von 65 % des Durchschnittsgewichts verkaufter Geräte bzw. 85 % aller anfallenden Altgeräte. Die Mitgliedstaaten entscheiden selbst, welche der beiden äquivalenten Zielberechnungsmethoden sie anwenden möchten. Vorbehaltlich einer vorherigen Folgenabschätzung wird der zurzeit noch begrenzte Geltungsbereich der Richtlinie ab 2018 auf alle Altgerätekategorien ausgedehnt.
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Am 17. Juli 2012 traten neue Vorschriften für Biozidprodukte in Kraft. Die neue Verordnung enthält effizientere Vorschriften für die Produktzulassung sowie für die Anforderungen an produktbezogene Daten und deren Weitergabe. Durch die neuen Vorschriften wird die Zahl von Tierversuchen verringert, indem die Weitergabe von Daten verbindlich vorgeschrieben und ein flexiblerer und integrierter Ansatz für Versuche gefördert wird. Eine spezielle IT-Plattform (das Register für Biozidprodukte) wird für die Einreichung von Anträgen, die Aufzeichnung von Beschlüssen und die Verbreitung von Informationen an die Öffentlichkeit eingesetzt. Zudem wird ein umfassenderer Schutz geboten, da die neuen Rechtsvorschriften nun auch mit Biozidprodukten behandelte Waren und Materialien abdecken (z. B. Möbel und Lebensmittelverpackungen). Der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) kommt bei der Verwaltung der Verordnung eine Schlüsselrolle zu.
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Ab dem 1. Juli 2012 ist das EU-Öko-/Bio-Siegel auf allen vorverpackten in den EU-Mitgliedstaaten ökologisch erzeugten Lebensmitteln Pflicht, die den erforderlichen Normen entsprechen. Für unverpackte und importierte Bio-Erzeugnisse bleibt die Verwendung des Logos freiwillig. Andere private, regionale oder nationale Gütesiegel dürfen weiterhin neben dem EU-Logo abgebildet werden.
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Am 14. Juni 2012 verabschiedete das Europäische Parlament die Seveso-III-Richtlinie. Die neuen Vorschriften wurden mit 593 Ja-Stimmen gegen 10 Nein-Stimmen bei 7 Enthaltungen angenommen.
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Der Bundestag hat am 24. Mai 2012 einen Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) beschlossen. Bis 2020 soll die Technik bei der Stromerzeugung einen Anteil von 25 Prozent erreichen. Union und FDP stimmten dafür, die Grünen dagegen. SPD und Linke enthielten sich. Das Gesetz sieht eine bessere Förderung von Neuanlagen vor, die ab 2013 den Betrieb aufnehmen. Ebenso sollen bestehende Kraftwerke leichter nachgerüstet und modernisiert werden können. Zudem werden Wärmespeicher gefördert. Diese ermöglichen es, Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) zeitweise stärker stromgeführt zu betreiben. Das wiederum gleicht die unregelmäßig anfallende Einspeisung von Strom aus den erneuerbaren Energien aus.
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Das Bundeskabinett hat am 23. Mai 2012 einer Änderung des Tierschutzgesetzes zugestimmt. Ein Schwerpunkt der vom Kabinett beschlossenen Novelle befasst sich mit Versuchstieren in der Wissenschaft. Ihr Einsatz soll vermieden, vermindert oder verbessert werden. Mit der Gesetzesnovelle wird die europäische Versuchstier-Richtlinie, die im November 2010 in Kraft trat, in nationales Recht umgesetzt. Einheitliche Rahmenbedingungen in der EU für Industrie und Forschung sollen künftig mehr Schutz für Tiere garantieren, die für wissenschaftliche Zwecke benötigt werden.
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Die Bundesregierung hat am 23. Mai 2012 die vom Bundesumweltministerium vorgelegten Entwürfe für ein umfangreiches Gesetzes- und Verordnungspaket zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen beschlossen. Die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen stellt das zentrale europäische Regelwerk für die Zulassung und den Betrieb von Industrieanlagen dar. Sie erfasst europaweit ca. 52.000 Anlagen. In Deutschland sind rund 9.000 Anlagen betroffen. Die Richtlinie sieht unter anderem strengere Vorgaben für die Überwachung von Genehmigungsauflagen und die allgemeine Überwachung von Anlagen vor, insbesondere Fristenvorgaben für die Inspektion der Anlagen durch die zuständigen Behörden vor Ort. Im Hinblick auf die Stilllegung von Anlagen wird eine neue Pflicht zur Rückführung von Boden und Grundwasser auf den Ausgangszustand vorgeschrieben.
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Am 4. April 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig das Nachtflugverbot am Frankfurter Flughafen. Zwischen 23.00 Uhr nachts und 5.00 Uhr morgens sind künftig keine Flüge mehr erlaubt.
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Der Bundesrat stimmte in seiner Sitzung vom 10. Februar 2012 dem lange umstrittenen Kreislaufwirtschaftsgesetz zu, nachdem der Vermittlungsausschuss eine Kompromisslösung erarbeitet hatte. Das Gesetz setzt die europäische Abfallrahmenrichtlinie in nationales Recht um und entwickelt das deutsche Abfallrecht fort. Bis zum Jahr 2020 sollen 65 Prozent aller Siedlungsabfälle recycelt und 70 Prozent aller Bau- und Abbruchabfälle stofflich verwertet werden. Ab 2015 gilt eine Pflicht zur Mülltrennung für Biomüll, Glas-, Kunststoff-, Metall- und Papierabfälle.
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Der Rat der EU hat am 10. Februar 2012 die vom Europäischen Parlament beschlossene Verordnung in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Wasch- und Maschinengeschirrspülmitteln angenommen. Für Textilwaschmittel gilt ab 30. Juni 2013 ein Grenzwert von höchstens 0,5 Gramm Phosphor pro normaler Dosierung für einen Waschvorgang. Ab 1. Januar 2017 tritt ein Höchstwert von 0,3 Gramm Phosphor pro Dosierung in Maschinengeschirrspülmitteln in Kraft.
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Schleswig-Holstein will die unterirdische Speicherung von Kohlendioxid für das gesamte Landesgebiet ausschließen. Dies betrifft die Demonstration, Forschung und auch die dauerhafte Einlagerung von CO2. Das Kabinett brachte am 29. Januar 2013 einen entsprechenden Gesetzentwurf auf den Weg. Mit dem Gesetzentwurf macht die Landesregierung von der sogenannten Länderklausel Gebrauch.
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Das EU-Parlament stimmte am 19. Januar 2012 in Straßburg mit großer Mehrheit für die Neufassung der Richtlinie Waste Electrical and Electronic Equipment (WEEE).
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Dem Kompromissentwurf der EU-Verordnung zum Inverkehrbringen und zur Verwendung von Biozid-Produkten stimmten die ständigen Vertreter der EU-Mitgliedsstaaten am 23.11.2011 zu. Mit der Plenarabstimmung in zweiter Lesung wurde der Verordnungsvorschlag vom EU-Parlament am 19.01.2012 verabschiedet. Nach Abstimmung im Umweltrat findet die Verordnung ab September 2013 Anwendung.
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Mit der am 30. Juni 2011 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die am 8. Juli 2011 auch den Bundesrat passiert hat, wurde auch die Biomasseverordnung (BiomasseV) mit Wirkung zum 1. Januar 2012 umfassend geändert. In ihrer novellierten Fassung regelt die BiomasseV ab dem Jahr 2012 für den Anwendungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes über die bisherigen Regelungsgegenstände hinaus auch, für welche Stoffe eine zusätzliche einsatzstoffbezogene Vergütung in Anspruch genommen werden kann, welche energetischen Referenzwerte für die Berechnung dieser Vergütung anzuwenden sind und wie die einsatzstoffbezogene Vergütung zu berechnen ist.
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Am 29.September 2011 forderte die Europäische Kommission Deutschland auf, das EU-Wasserrecht zu beachten. Die Kommission ist nicht einverstanden mit der Auslegung Deutschlands des Schlüsselbegriffs „Wasserdienstleistungen. Die Wasserrahmenrichtlinie ist das Hauptinstrument der EU für den Gewässerschutz. Sie gibt einen Ordnungsrahmen für Maßnahmen im Bereich der Wasserpolitik vor. Eine der Maßnahme zur Verwirklichung dieses Ziels ist die Verpflichtung, auf Wasserdienstleistungen eine Politik der Kostendeckung anzuwenden, die gemäß dem Verursacherprinzip die Umwelt- und Ressourcenkosten der Wassernutzung einbezieht Deutschland vertritt den Standpunkt, die Kostendeckung solle lediglich für die Trinkwasserversorgung und die Entsorgung und Behandlung von Abwasser gelten. Für die Kommission hingegen ist der Begriff „Wasserdienstleistungen“ weiter gefasst und umfasst auch die Wasserentnahme für die Kühlung von Industrieanlagen und für die Bewässerung in der Landwirtschaft, die Einschränkung von Oberflächengewässern für die Zwecke der Schifffahrt, den Hochwasserschutz oder die Stromerzeugung durch Wasserkraft sowie für den landwirtschaftlichen, industriellen oder privaten Gebrauch gebohrte Brunnen. Wenn Deutschland diese Tätigkeiten aus den Wasserdienstleistungen ausklammert, verhindert es nach Auffassung der Kommission die vollständige, korrekte Anwendung der Wasserrahmenrichtlinie.
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Die Luftfahrt wird ab 2012 in das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) aufgenommen. Die Europäische Kommission hat am 26. September 2011 die Benchmarks veröffentlicht, die bei der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten an über 900 Luftfahrzeugbetreiber zugrunde gelegt werden. Durch die Bekanntgabe der Berechnungsgrundlage können sich die Fluggesellschaften nun ausrechnen, welche Zusatzkosten auf sie zukommen.
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Am 23. September 2011 hat der Bundesrat dem Gesetz, mit dem der Bundestag einen Rechtsrahmen für Abscheidung, Transport und dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Speichern schaffen will, die erforderliche Zustimmung versagt.