Die Umweltchronik
Wichtige Umwelt-Ereignisse von 2014 bis 2014 Auswahl aufheben
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Der Oberste Gerichtshof in London leitete am 12. Dezember 2014 eine Klage des Europäischen Industrieverbandes der kosmetischen Inhaltstoffhersteller (EFfCI) zur weiteren Klärung an den Europäischen Gerichtshof weiter. Der EFfCI, dem auch zahlreiche deutsche Unternehmen angehören, will das Tierversuchsverbot aufweichen. Er klagt dafür, dass Inhaltsstoffe, die nach 2013 außerhalb der EU in Tierversuchen getestet wurden, auch in der EU in Kosmetika verwendet werden dürfen, was derzeit nicht mehr erlaubt wäre. Der klagende Verband EFfCI repräsentiert ca. 90% der Europäischen Kosmetikinhaltsstoffhersteller und vertritt mehr als 100 Hersteller.
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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vertagte am 2. Oktober 2014 das Verfahren der Umweltverbände BUND, NABU und WWF gegen die Planfeststellungsbeschlüsse für die Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe. Das Gericht muss jedoch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum EU-Wasserrecht abwarten bevor es sein Urteil fällen kann. Diese Entscheidung wird für das Frühjahr 2015 erwartet. Die im „Aktionsbündnis Lebendige Tideelbe“ zusammengeschlossenen Umweltverbände hatten geklagt, da sie die Ansicht vertreten, dass die Hamburger Wirtschaftsbehörde und die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Nord in ihren Planungen wichtige Vorgaben des europäischen Umweltrechts gravierend missachtet haben.
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Energiekonzern E.on verklagte am 01.10.2014 Bund und mehrere Länder auf Schadenersatz in Höhe von rund 380 Millionen Euro. Grund für die Klage sind die dreimonatige Stilllegung der AKWs Unterweser und Isar 1 im Frühjahr 2011.
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Am 24. September 2014 beschloss das Bundeskabinett den Entwurf eines Elektromobilitätsgesetzes. Bisher gab es im deutschen Recht keine Grundlagen dafür, elektrisch betriebenen Fahrzeugen im öffentlichen Verkehr Sonderrechte einzuräumen. Das Elektromobilitätsgesetz - kurz EmoG - regelt nun, dass es möglich ist, für Elektrofahrzeuge besondere Parkplätze an Ladestationen im öffentlichen Raum zu reservieren, Parkgebühren für diese Fahrzeuge zu reduzieren oder zu erlassen und Elektrofahrzeuge von bestimmten Zufahrtsbeschränkungen auszunehmen, die zum Beispiel aus Gründen des Schutzes vor Lärm und Abgasen angeordnet werden. Außerdem legt das Gesetz fest, für welche Fahrzeuge und Antriebe diese Sonderregeln gelten. Die Anforderungen an elektrisch betriebene Fahrzeuge, wie reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge oder Brennstoffzellenfahrzeuge, werden genau definiert. Das Gesetz soll im Frühjahr 2015 in Kraft treten und ist bis zum 30.06.2030 befristet.
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Ein am 18. September 2014 in Berlin vorgelegtes Rechtsgutachten von Greenepace untersucht, ob der Atommülltransport aus dem Forschungszentrum Jülich in die USA mit den Vorgaben des deutschen Rechts vereinbar ist. Die auf Umweltrecht spezialisierte Hamburger Anwaltskanzlei Günther kommt darin zu dem Ergebnis, dass der Export von Atommüll illegal wäre. Demnach verstieße die Verschickung der 152 hochradioaktiven Castoren in die US-Atomfabrik Savannah River Site (South Carolina) gegen das Verbot, Atommüll aus kommerzieller Nutzung zur Wiederaufarbeitung ins Ausland zu bringen (§9a Abs.1 Satz 2 Atomgesetz). Der BUND Nordrhein-Westfalen stellte am 22. September ebenfalls ein Rechtsgutachten vor, nach dem die geplanten Atommüllexporte aus Jülich und Ahaus in die USA illegal seien, sowohl auf deutscher als auch auf europäischer Ebene. Bundesforschungsministerin Prof. Dr. Johanna Wanka verteidigte in der vierten Sitzung der Endlagerkommission am 22. September 2014, einen möglichen Export von Atommüll aus dem Reaktor in Jülich in die USA. Die Bundesregierung sei der Auffassung, dass ein solches Vorgehen grundsätzlich rechtens sei, da es sich in Jülich um einen Forschungsreaktor handle.
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig lehnte am 16. September 2014, einen Antrag zur Kühlwasserentnahme für das Kraftwerk Moorburg des Bundes für Umwelt und Naturschutz e.V. (BUND) ab. Der siebte Senat folgte nicht dem Eilantrag des Umweltverbandes und lässt damit die Kühlwassernutzung aus der Elbe bis zur Entscheidung im anhängigen Revisionsverfahren zunächst zu. Vorausgegangen war bereits Anfang letzten Jahres ein für den Gewässerschutz in ganz Deutschland richtungsweisendes Urteil des Hamburger Oberverwaltungsgericht (Az.: 5 E 11/08). Das Gericht untersagte dem Unternehmen Vattenfall die Entnahme von Kühlwasser für die so genannte Durchlaufkühlung und hob damit die Wasserrechtliche Erlaubnis der Stadt Hamburg in einem entscheidenden Punkt auf. Da Vattenfall und die Stadt Hamburg gegen dieses Urteil Revision eingelegt haben, ist das Urteil formal noch nicht rechtskräftig. Nach Recherchen des BUND nutzte das Unternehmen trotz der eindeutigen OVG-Entscheidung diesen Spielraum und hat bereits für den Probebetrieb Elbwasser in erheblichem Umfang entnommen. In Kürze ist zu erwarten, dass das Kraftwerk in den Regelbetrieb überführt wird und damit die Kühlwasserentnahme nochmals deutlich ansteigt.
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RWE Power reichte am 25. August 2014 Klage gegen die Stilllegung des Atomkraftwerks Biblis im Jahr 2011 beim Landgericht Essen ein. RWE will Schadensersatz, weil das Abschalten der Meiler in Biblis nach dem Atomunfall im japanischen Fukushima rechtswidrig erfolgt ist. RWE argumentiert, durch die rechtswidrige Stilllegung sei dem Konzern ein Schaden entstanden, den man jetzt gegenüber dem Bundesumweltministerium sowie dem hessischen Umweltministerium einklagen will. In seiner Klage bezieht sich RWE auf die Urteile der Verwaltungsgerichte.
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Am 28. Mai 2014 beschloss das Bundeskaninett das vom Bundesumweltministerium vorgelegte "Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes (UStatG)". Mit der Gesetzesänderung schafft die Bundesregierung die notwendigen Voraussetzungen, um ihre Berichtspflichten zu Treibhausgasemissionen zu erfüllen, die sich aus der Klimarahmenkonvention und dem Kyoto-Protokoll ergeben. Die 17. Vertragsstaatenkonferenz der Klimarahmenkonvention im Dezember 2012 in Durban hatte die Richtlinie zur Berichterstattung der Industriestaaten (Annex I-Staaten) geändert und u.a. neue Berichtspflichten zu zwei besonders klimaschädlichen Treibhausgasen - Perfluordekalin und Stickstofftrifluorid - beschlossen. Um über die jährlichen Emissionen dieser Stoffe berichten zu können, musste das Umweltstatistikgesetz geändert werden.
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AM 15. Mai 2014 traten neue Rechtsvorschriften in Kraft, mit denen die Abschätzung möglicher Umweltauswirkungen von Projekten vereinfacht werden soll. Mit der Neufassung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Richtlinie) wird der Schutz der Umwelt verbessert und gleichzeitig der Verwaltungsaufwand, der durch EU-Vorschriften entsteht, abgebaut. Außerdem verbessert sie die Rechtssicherheit für Unternehmen bei öffentlichen und privaten Investitionen.
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Am 1. Mai 2014 tritt die novellierte Energieeinsparverordnung in Kraft. Die Novellierung bringt eine Reihe wichtiger Änderungen, vor allem rund um den Energieausweis. Die Neuregelungen stärken die Aussagekraft von Energieausweisen und erweitern bzw. verdeutlichen die Pflichten bei Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen, um die Transparenz auf dem Immobilienmarkt zu verbessern. Ein weiteres Kernelement der Novellierung ist die Verschärfung der Effizienzstandards für Neubauten um durchschnittlich 25 Prozent ab dem 1. Januar 2016. Außerdem müssen ab 2015 ineffiziente Heizkessel nach 30 Betriebsjahren stillgelegt werden. Dies betrifft nicht so genannte Brennwertkessel und Niedertemperatur-Heizkessel. Ausnahmen gibt es für viele selbstgenutzte Ein- oder Zweifamilienhäuser.
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Die Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus ist am 24. April 2014 in Kraft getreten. Damit ist Copernicus als Programm der Europäischen Union etabliert. Für das Programm stellt die Kommission bis 2020 rund 4,3 Mrd € bereit. Das Programm beinhaltet den Betrieb der sechs thematischen Dienste und der Copernicus Weltraumkomponente.
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Am 31. März 2014 verkündete der Internationale Gerichtshof in Den Haag im Fall Australien gegen Japan sein verbindliche Urteil, dass das japanische Walfangprogramm JARPA II in der Antarktis nicht für wissenschaftliche Zwecke stattfindet und ordnete an, dass alle Genehmigungen, die für JARPA II erteilt wurden, aufgehoben werden.
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Am 30. Januar 2014 reichten die Umweltorganisation Greenpeace und der niedersächsische Forstbesitzer Fried Graf von Bernstorff beim Verwaltungsgericht Lüneburg Klage gegen eine sogenannte Veränderungssperre ein, die seit dem Jahr 2005 auf dem Endlagerstandort Gorleben liegt. Beklagte ist die Bundesregierung. Greenpeace und Bernstorff fordern das Gericht auf, festzustellen, dass der aus dem Jahr 1983 stammende Rahmenbetriebsplan heute und in Zukunft nicht mehr als Rechtsgrundlage für eine weitere Erkundung in Gorleben dienen kann. Der Rahmenbetriebsplan ermöglichte bisher den Ausbau des Salzstocks Gorleben ohne Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung.
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Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat auf Klage der RWE Power AG durch Urteile vom 27. Februar 2013 festgestellt, dass die nach den schweren Unfällen im Kernkraftwerk Fukushima ergangenen Anordnungen des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 18. März 2011, den Leistungsbetrieb des Kernkraftwerks Biblis vorübergehend einzustellen (Biblis Block A) bzw. nicht wieder aufzunehmen (Biblis Block B), rechtswidrig gewesen seien. Die Beschwerden des Landes Hessen gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sind nun zurückgewiesen worden, teilten die Richter des Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 14. Januar 2014 mit. Das Urteil vom Februar 2013 sei damit rechtskräftig. Damit drohen dem Land Hessen Schadenersatzforderungen der Betreiberfirma RWE. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht ist das Verfahren auf der verwaltungsrechtlichen Ebene beendet.